Verwalterwechsel in der WEG: So wechseln Sie Ihre Hausverwaltung

Die Hausverwaltung ist schwer erreichbar, die Abrechnung kommt spät, Beschlüsse bleiben liegen. Trotzdem schreckt der Wechsel viele ab. Dabei ist er seit der WEG-Reform 2020 deutlich einfacher geworden: Ein Verwalter kann jederzeit abberufen werden, einen wichtigen Grund braucht es nicht mehr. Hier lesen Sie, wie der Wechsel Schritt für Schritt abläuft, welche Fristen gelten und worauf es bei der Übergabe ankommt.

Typische Gründe für einen Wechsel

Ein Verwalterwechsel ist selten eine spontane Entscheidung. Meist staut sich die Unzufriedenheit über Monate auf, bis eine Eigentümerversammlung oder ein Schaden das Fass zum Überlaufen bringt. Typische Auslöser sind:

Nachweisen müssen Sie für die Abberufung keinen dieser Gründe. Sie helfen aber dabei, in der Gemeinschaft eine Mehrheit für den Wechsel zu finden.

Die Rechtslage seit der WEG-Reform

Bis Ende 2020 ließ sich die Abberufung des Verwalters auf wichtige Gründe beschränken, und davon machten viele Gemeinschaftsordnungen und Verträge Gebrauch. Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat sich das grundlegend geändert. Heute gilt nach § 26 Abs. 3 WEG:

Für den Beschluss genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Gezählt wird nach Köpfen, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt, etwa ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen. Einen neuen Verwalter bestellen Sie für höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Gründung der Gemeinschaft für höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).

Bis zu sechs Monate doppelte Vergütung möglich

Die Abberufung beendet das Amt, den Vertrag aber nicht zwingend sofort. Läuft der Verwaltervertrag länger, kann der bisherige Verwalter bis zu sechs Monate weiter Vergütung verlangen, abzüglich der Aufwendungen, die er sich erspart. In dieser Zeit bezahlt die Gemeinschaft unter Umständen zwei Verwalter. Anders ist es, wenn der Vertrag ausdrücklich an die Dauer der Bestellung gekoppelt ist: Dann endet er mit der Abberufung. Ein Blick in den bestehenden Vertrag lohnt sich deshalb, bevor Sie den Zeitpunkt festlegen.

Der Ablauf in fünf Schritten

  1. Vertrag und Bestellung prüfenWie lange läuft die aktuelle Bestellung, was regelt der Verwaltervertrag zu Laufzeit und Kündigung? Diese Eckdaten entscheiden, ob Sie zum Ende der Bestellungszeit oder vorzeitig wechseln.
  2. Mitstreiter und AngeboteSprechen Sie mit dem Verwaltungsbeirat und anderen Eigentümern. Holen Sie Angebote neuer Verwalter ein und vergleichen Sie nicht nur die Grundvergütung, sondern auch Sondervergütungen, Erreichbarkeit, Zertifizierung und Berufshaftpflicht.
  3. Versammlung einberufenAbberufung und Neubestellung gehören auf die Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung. Die Einladung erfolgt in Textform, die Frist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 WEG).
  4. Beschlüsse fassenDie Versammlung beruft den bisherigen Verwalter ab, bestellt den neuen und beschließt den neuen Verwaltervertrag. Sinnvoll ist eine Vollmacht für den Beiratsvorsitz, den Vertrag zu unterschreiben.
  5. Übergabe organisierenDer neue Verwalter holt Unterlagen, Kontodaten und Schlüssel beim bisherigen Verwalter ab, sichtet alles und informiert die Eigentümer über den Stichtag.

Was, wenn der alte Verwalter nicht einlädt?

Verlangt mehr als ein Viertel der Eigentümer in Textform und unter Angabe von Zweck und Gründen eine Versammlung, muss der Verwalter sie einberufen (§ 24 Abs. 2 WEG). Weigert er sich pflichtwidrig, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter die Versammlung selbst einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG).

Tagesordnungspunkte für den Wechsel

Die genauen Beschlusstexte sollten auf Ihre Gemeinschaft zugeschnitten sein. Unklar formulierte Beschlüsse sind ein häufiger Anlass für Anfechtungen.

Wie lange dauert ein Verwalterwechsel?

Von der ersten Idee bis zur neuen Verwaltung vergehen realistisch zwei bis vier Monate. Den größten Einfluss hat die Frage, ob ohnehin eine reguläre Versammlung ansteht oder eine außerordentliche einberufen werden muss.

Richtwerte. Die tatsächliche Dauer hängt vom Einzelfall ab.
PhaseTypische DauerWas passiert
Vorbereitung2–6 WochenVertrag prüfen, Beirat einbinden, Angebote einholen
Einladungmindestens 3 WochenEinberufungsfrist nach § 24 Abs. 4 WEG
Versammlungein TerminAbberufung, Bestellung, Verwaltervertrag
Übergabe2–6 WochenUnterlagen, Konten, Schlüssel, Abgrenzung zum Stichtag

Tipp: Ein Wechsel zum Jahreswechsel vereinfacht die Abrechnung, weil sich das Wirtschaftsjahr sauber trennen lässt. Zwingend ist das nicht, gewechselt werden kann zu jedem Stichtag.

Die Übergabe: Was der alte Verwalter herausgeben muss

Der bisherige Verwalter muss alles herausgeben, was er für die Gemeinschaft erhalten und aus der Verwaltung erlangt hat (§§ 675, 667 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen steht ihm nicht zu, auch dann nicht, wenn er sie für einen eigenen Rechtsstreit braucht. Dafür hat er bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Einsicht. Die Herausgabe ist in der Regel eine Holschuld: Der neue Verwalter holt die Unterlagen ab.

Checkliste für die Übergabe

Weigert sich der bisherige Verwalter, lässt sich die Herausgabe gerichtlich durchsetzen. Deshalb ist es sinnvoll, den neuen Verwalter schon im Bestellungsbeschluss vorsorglich dazu zu ermächtigen.

So begleite ich Ihren Wechsel

Denkt Ihre Gemeinschaft über einen Wechsel nach, übernehme ich die organisatorische Seite, damit der Wechsel nicht an Formalien scheitert:

Ich bin Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG, habe die Erlaubnis nach § 34c GewO und bin berufshaftpflichtversichert. Von der ersten Anfrage bis zur laufenden Verwaltung haben Sie denselben Ansprechpartner.

Quellen und weiterführende Links

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Als Verwalter unterstütze ich bei Organisation und Ablauf; mit rechtlichen Einzelfragen wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen zum Verwalterwechsel

Braucht man einen wichtigen Grund, um den Verwalter abzuberufen?
Nein. Seit der WEG-Reform kann der Verwalter nach § 26 Abs. 3 WEG jederzeit abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich, es genügt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung.
Welche Mehrheit ist für die Abberufung nötig?
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Ob nach Köpfen, Einheiten oder Miteigentumsanteilen gezählt wird, ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung. Ohne abweichende Regelung hat jeder Eigentümer eine Stimme.
Muss der alte Verwalter nach der Abberufung weiter bezahlt werden?
Unter Umständen ja. Läuft der Verwaltervertrag länger, endet er spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Bis dahin kann der bisherige Verwalter seine Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Ist der Vertrag an die Bestellungszeit gekoppelt, endet er mit der Abberufung.
Was tun, wenn der Verwalter keine Versammlung einberuft?
Verlangt mehr als ein Viertel der Eigentümer die Einberufung in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen, muss der Verwalter einladen. Weigert er sich pflichtwidrig, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter die Versammlung einberufen (§ 24 Abs. 2 und 3 WEG).
Darf der alte Verwalter Unterlagen zurückhalten?
Nein. Er muss alle Verwaltungsunterlagen herausgeben und hat daran kein Zurückbehaltungsrecht. Der neue Verwalter holt die Unterlagen ab. Weigert sich der bisherige Verwalter, kann die Herausgabe gerichtlich durchgesetzt werden.
Wann ist der beste Zeitpunkt für einen Wechsel?
Am einfachsten ist ein Wechsel zum Ende der Bestellungszeit, weil dann keine doppelte Vergütung droht. Ein Wechsel zum Jahreswechsel erleichtert zusätzlich die Abgrenzung der Abrechnung. Grundsätzlich ist ein Wechsel aber zu jedem Zeitpunkt möglich.

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Worauf Sie sich bei mir verlassen können

Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG

Sachkundeprüfung vor der IHK abgelegt. Seit Dezember 2023 kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Die Zertifizierung ist gesetzlich geregelt und überprüfbar.

Erlaubnis nach § 34c GewO

Erteilt am 20.04.2026 durch die IHK Region Stuttgart. Ohne diese Erlaubnis darf in Deutschland niemand gewerblich Wohnimmobilien verwalten oder vermitteln.

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