Hausverwaltung für kleine Eigentümergemeinschaften

Drei, fünf oder acht Wohnungen: Kleine Gemeinschaften tun sich oft schwer, überhaupt einen Verwalter zu finden, weil sich der Aufwand für große Verwaltungsgesellschaften häufig nicht lohnt. Viele kleine WEG verwalten sich deshalb selbst und übernehmen damit mehr Pflichten und Risiken, als den Beteiligten bewusst ist. Hier lesen Sie, was das Gesetz auch von kleinen Gemeinschaften verlangt, wann ein zertifizierter Verwalter nötig ist und wie eine passende Verwaltung aussieht.

Warum kleine WEG so schwer einen Verwalter finden

Der Grund ist wirtschaftlich. Viele Aufgaben einer Verwaltung fallen unabhängig von der Größe an: eine Eigentümerversammlung pro Jahr, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht, Beschluss-Sammlung, Buchhaltung und Versicherungen. Bei einer Vergütung pro Einheit bringt eine Gemeinschaft mit vier Wohnungen aber nur einen Bruchteil des Honorars einer Anlage mit vierzig Einheiten. Größere Verwaltungen setzen deshalb nicht selten Mindestgrößen.

Für einen inhabergeführten Verwalter sieht die Rechnung anders aus. Kleine Gemeinschaften sind überschaubar, die Kommunikation ist direkt, und Entscheidungen lassen sich oft schneller treffen als in großen Anlagen.

Was das Gesetz auch von kleinen Gemeinschaften verlangt

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt keine Erleichterungen für kleine Gemeinschaften. Auch bei drei Wohnungen gilt unter anderem:

PflichtGrundlageWorum es geht
Eigentümerversammlung§ 24 Abs. 1 WEGmindestens einmal im Jahr
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung§ 28 WEGBeschluss über die Hausgeldvorschüsse und nach Jahresende über Nachschüsse oder Anpassungen
Vermögensbericht§ 28 Abs. 4 WEGStand der Rücklagen und des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens
Beschluss-Sammlung§ 24 Abs. 7 WEGWortlaut der Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen, laufend geführt
Erhaltungsrücklage§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEGAnsammlung einer angemessenen Rücklage
Versicherung§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEGGebäude zum Neuwert, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Erhaltung§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEGordnungsmäßige Erhaltung des Gemeinschaftseigentums

Werden diese Pflichten vernachlässigt, fällt das oft erst auf, wenn es teuer wird: bei einem Versicherungsschaden, einem Eigentümerwechsel oder einem Streit über eine Sonderumlage.

Geht es auch ohne Verwalter?

Ja, das Gesetz schreibt keinen Verwalter vor. Die Folgen einer Gemeinschaft ohne Verwalter unterschätzen viele aber:

Ein Eigentümer als Verwalter

Häufig übernimmt ein Eigentümer die Verwaltung. Das ist zulässig und kann funktionieren, wenn die Person Zeit, Sorgfalt und das nötige Wissen mitbringt. Für kleine Gemeinschaften gibt es dabei eine wichtige Ausnahme vom Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG entfällt er, wenn

Umgekehrt heißt das: Verlangt mindestens ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter, besteht dieser Anspruch auch in einer kleinen Gemeinschaft.

Die drei Modelle im Vergleich

KriteriumOhne VerwalterEigentümer als VerwalterProfessioneller Verwalter
Vertretung nach außenalle Eigentümer gemeinsamder Eigentümer-Verwalterder Verwalter
Zertifizierungentfälltnicht nötig, solange die Ausnahme greiftauf Verlangen Pflicht, bei mir vorhanden
Folgen von Fehlerntragen die Eigentümer selbstpersönliche Haftung, sofern nicht versichertabgesichert über die Berufshaftpflicht
Zeitaufwand der Eigentümerhoch, verteilt auf allehoch, gebündelt bei einer Persongering
Neutralität bei Konfliktenkeineeingeschränkt, da selbst betroffengegeben
Kostenkeine Vergütungmeist geringVerwaltervergütung

Keines der Modelle ist per se falsch. Entscheidend ist, ob die Gemeinschaft die Pflichten verlässlich erfüllt und ob jemand die Zeit dafür hat.

Wo Selbstverwaltung typischerweise hakt

So verwalte ich kleine Gemeinschaften

Auch eine kleine Gemeinschaft braucht eine vollständige Verwaltung. Die Organisation kann aber schlanker sein als bei einer großen Anlage.

Ob sich eine professionelle Verwaltung für Ihre Gemeinschaft lohnt, klären wir im Erstgespräch. Manchmal ist die Antwort auch, dass die Selbstverwaltung bei Ihnen gut funktioniert. Wie ein Wechsel abläuft, beschreibt der Ratgeber zum Verwalterwechsel.

Quellen und weiterführende Links

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Als Verwalter unterstütze ich bei Organisation und Ablauf; mit rechtlichen Einzelfragen wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen zur Verwaltung kleiner WEG

Übernehmen Sie auch Gemeinschaften mit nur wenigen Wohnungen?
Ja, kleine Gemeinschaften sind ausdrücklich willkommen. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welcher Leistungsumfang sinnvoll ist und was die Verwaltung für Ihre Gemeinschaft kostet.
Braucht eine kleine WEG überhaupt einen Verwalter?
Gesetzlich nicht. Ohne Verwalter wird die Gemeinschaft aber durch alle Eigentümer gemeinsam vertreten (§ 9b WEG), und Pflichten wie Jahresabrechnung, Versammlung und Beschluss-Sammlung bleiben bestehen. In der Praxis ist das oft aufwendiger, als es zunächst scheint.
Muss der Verwalter einer kleinen WEG zertifiziert sein?
Nicht zwingend. Bei weniger als neun Sondereigentumsrechten entfällt der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter, wenn ein Eigentümer zum Verwalter bestellt ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).
Kann ein Eigentümer die Verwaltung übernehmen?
Ja. Das ist zulässig und in kleinen Gemeinschaften verbreitet. Der Eigentümer-Verwalter übernimmt dann aber alle Pflichten eines Verwalters und haftet für Fehler, sofern keine passende Versicherung besteht.
Ist die Verwaltung einer kleinen WEG teurer?
Pro Einheit häufig ja, weil der Grundaufwand für Versammlung, Abrechnung und Buchhaltung kaum von der Größe abhängt. Für die Gemeinschaft insgesamt bleibt der Betrag wegen der geringen Zahl an Einheiten meist überschaubar. Ein konkretes Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespräch.
Wie wechselt eine selbstverwaltete WEG zu einem Verwalter?
Die Eigentümer bestellen den Verwalter mit Stimmenmehrheit in einer Versammlung und beschließen den Verwaltervertrag. Danach übergibt der bisher zuständige Eigentümer die Unterlagen. Den Ablauf beschreibt der Ratgeber zum Verwalterwechsel ausführlich.

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Worauf Sie sich bei mir verlassen können

Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG

Sachkundeprüfung vor der IHK abgelegt. Seit Dezember 2023 kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Die Zertifizierung ist gesetzlich geregelt und überprüfbar.

Erlaubnis nach § 34c GewO

Erteilt am 20.04.2026 durch die IHK Region Stuttgart. Ohne diese Erlaubnis darf in Deutschland niemand gewerblich Wohnimmobilien verwalten oder vermitteln.

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Alle Angaben im Detail finden Sie im Impressum.

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